Grundsicherung

Leistungen für eine Mietwohnung sind in Höhe der abgerechneten Mietkosten oder einer Pauschale zu übernehmen. Zu den Mietkosten zählen neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten. Die Mietkosten werden in voller Höhe übernommen, soweit Kaltmiete und Nebenkosten zusammen einen angemessenen Kostenumfang nicht übersteigen. Die Frage, was "angemessene Mietkosten" sind, richtet sich dabei nicht nach den bisherigen Lebensverhältnissen, sondern danach, was für Empfänger von Sozialhilfe angemessen ist. Sie richtet sich nach der Personenzahl und dem Alter der Wohnung. Für Sozialhilfeempfänger gilt als angemessen eine Miete für eine angemessene Wohnraumgröße zum ortsüblichen Mietpreis.

Als angemessen gilt meines Wissens grundsätzlich für Sozialhilfeempfänger eine Wohnraumgröße von 45 qm für einen Alleinstehenden; für Mehrpersonen - Haushalte plus 15 qm für jeden weiteren Haushaltsangehörigen. Bitte informieren Sie sich aber hierüber der Sicherheit -halber bei den für Sie zuständigen Sozialamt, die täglich mit dieser Materie arbeiten.

Ist die Miete im Vergleich zu den für einen Sozialhilfeempfänger als angemessen angesehenen Mietkosten zu hoch, muss die zu hohe Miete solange in voller Höhe übernommen werden, wie es dem Hilfebedürftigen und seinen Haushaltsangehörigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Mietkosten zu senken. Nach dem Gesetz soll längstens für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten eine zu hohe Miete übernommen werden. Zumutbar sind eine zu große oder eine zu teure Wohnung zu kündigen und eine neue kleinere oder preiswertere Wohnung zu mieten die Wohnung komplett oder teilweise zu vermieten. Auch hier müssten Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt in Erfahrung bringen, welcher Mietpreis für den individuellen Ort/Stadt( Miete plus Mietnebenkosten) pro Quadratmeter als angemessen angesehen wird.

Bei Aufforderung durch das Amt, eine neue kleinere oder preiswertere Wohnung zu suchen, ist zu beachten: Vor Mietabschluss sollte die Zusicherung des Amtes zur Übernahme der neuen Mietkosten eingeholt werden. Nur bei einer eingeholten Zustimmung zum neuen Mietvertrag können vom Sozialamt auch eventuell

- die Wohnbeschaffungskosten,
- eine Mietkaution oder
- eine Umzugshilfe

übernommen werden.

Das SGB XII enthält die Ermächtigung, Leistungen für eine Mietwohnung durch eine Pauschale abzugelten. Voraussetzungen für die Einführung einer Mietpauschale sind, dass auf dem Wohnungsmarkt für Umzüge ein hinreichend angemessener freier Wohnraum in Höhe der Pauschale verfügbar sein muss und bei der Bemessung der Pauschale die Anzahl der Personen des Haushalts ausreichend berücksichtigt werden. Ebenso muss die Pauschalierung der Mietkosten im konkreten Fall zumutbar sein. Bei der Zumutbarkeit sind die individuellen Verhältnisse der Personen des Haushalts zu berücksichtigen, z.B. ob behinderte oder ältere Menschen auf verlässliche Nachbarn verzichten müssen oder sich in einem neuen Wohnmilieu zurechtfinden können. Wird eine Mietpauschale gewährt, so sind höhere Mietkosten längstens für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten weiter zu gewähren.