Sozialhilferechtliche Darlehen für Zuzahlungen krankenversicherter Leistungsberechtigter nach dem SGB V (§ 35 Abs. 3 SGB XII) (Kopie 1)
Anlage: Rundschreiben Nr. 40/2005 wie Ihnen bekannt ist, können Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, die in stationären Einrichtungen (Heimen) leben, für die Zuzahlungen, die Sie nach dem SGB V für Heilbehandlung und Medikamente an die Krankenkassen entrichten müssen, ein Darlehen von dem Sozialhilfeträger erhalten, der die Kosten der Einrichtung trägt (§ 35 Abs. 3 SGB XII). Im Gegenzug wird zur Tilgung des Darlehens der monatliche Barbetrag gekürzt.
Das Landesamt ist zuständig für sozialhilfebedürftige Menschen in den Einrichtungen lt. Verteiler des beigefügten Rundschreibens Nr. 40/2005. Zum Jahresende 2004 wurden die Darlehen - was gesetzlich möglich ist - ohne vorherige Anträge der betr. Menschen sämtlichen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern gewährt, eine erhebliche Zahl machte dann jedoch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, was für alle Beteiligten zu aufwändigen Rückabwicklungen führte. Um die Darlehensverfahren zu vereinfachen und insbesondere im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Menschen werden daher die betr. Darlehen für die im Jahr 2006 und die folgenden Jahre geschuldeten Zuzahlungen nur noch auf vorherigen Antrag hin gewährt.
Sozialhilferechtliche Darlehen für Zuzahlungen krankenversicherter Leistungsberechtigter nach dem SGB V (§ 35 Abs. 3 SGB XII)
Nach § 35 Abs. 3 SGB XII können Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger in unserer Zuständigkeit Darlehen für die gegenüber den Krankenkassen geschuldeten Zuzahlungen erhalten, wobei im Gegenzug der mtl. Barbetrag entsprechend gekürzt wird (§ 37 Abs. 2 SGB XII).
Die Ende 2004 praktizierte Handhabung der Gestalt, dass allen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern - mit Ausnahme der bei der AOK- Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz Versicherten - ohne deren vorherige Entscheidung ein Darlehen gewährt wurde und diese dann ausdrücklich widersprechen mussten, wenn sie das Darlehen mit der Barbetragskürzung nicht wünschten, hat sich für alle Beteiligten als sehr aufwändig erwiesen.
Daher wird diese Verfahrensweise, auch im Interesse des Selbstbestimmungsrechts behinderter und pflegebedürftiger Menschen, geändert. Ein entsprechendes Darlehen für die im Kalenderjahr 2006 und nachfolgende Jahre geschuldeten Zuzahlungen erhält nur die bzw. der Leistungsberechtigte, der uns seinen entsprechenden Wunsch mitteilt; dies gilt auch für zukünftig neu in die Einrichtung aufgenommene Leistungsberechtigte.
Dies sowie das gesamte Verfahren für die Darlehensgewährungen ist jedoch dann entbehrlich, wenn Sie oder der Leistungsberechtigte einen anderen Weg zur Entrichtung der Zuzahlungsbeträge wählen.
Wie Ihnen bekannt ist, beinhaltet die Darlehensgewährung auch für die Verwaltungen der Einrichtungen einen erheblichen Aufwand, da wir nur noch gekürzte Barbeträge an Sie überweisen und die Kürzungen je nach dem Monat der Heimaufnahme unterschiedlich hoch sind. Daher haben einige Einrichtungen die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze selbst an die betr. Krankenkassen überwiesen und behalten zur Tilgung einen Teil des Barbetrages ein. Im Gegenzug überweist das Landesamt den nicht gekürzten Barbetrag.
Die Leistungsberechtigten können aber auch selbst den Zuzahlungsbetrag in Höhe der maßgeblichen Belastungsgrenze an ihre Krankenkasse überweisen, um so die Befreiungskarte für das maßgebliche Kalenderjahr zu erhalten.
Oder der Leistungsberechtigte zahlt nur im Bedarfsfall den entsprechenden Zuzahlungsbetrag an den Arzt oder die Apotheke und beantragt erst bei Erreichen der maßgeblichen Belastungsgrenze die Erteilung der Befreiungskarte bei seiner Krankenkasse.
Auch auf diese Möglichkeiten weisen wir hin.
Für ev. Rückfragen der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner stehen diejenigen Mitarbeiter im Landesamt zur Verfügung, die für deren Herkunftsgemeinde (kreisfreie Stadt oder Landkreis), in der sie vor Heimaufnahme lebten, zuständig sind. Eine Auflistung ist als Anlage 2 beigefügt.
AWO Fachverband
Betreuungsangelegenheiten
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