Beerdigungskosten
Betreff: Betrifft: Beerdigungskosten-Übernahme durch das Sozialamt
Sehr geehrte Damen und Herren !
Am 24.12.2006 verstarb leider ganz plötzlich und unerwartet mein Bruder , wohnhaft zuletzt in xxxxxx, an einem schweren Herzinfarkt. Er war völlig überschuldet, und lebte von Sozialhilfe. Seine Lebensgefährtin, die ebenfalls über keinerlei Einkommen verfügt, ist nicht der Lage die Bestattungskosten (mein Bruder wurde verbrannt, und am 08.01.2007 auf dem Friedhof in xxxxxx beigesetzt) zu bezahlen. Es gibt 2 Söhne, einer aus erster Ehe, der noch studiert, und einen 2 Sohn, der auch im Haushalt mitlebte, bis kurz nach dem Ableben meines Bruders, und der noch die Schule besucht. (Er ist 21 Jahre alt.) Das Erbe wurde von beiden Söhnen ausgeschlagen. Die Lebensgefährtin meines Bruders, hat Probleme mit dem Sozialamt in xxxxx, da man dort nicht die vollen Kosten für die Beerdigung übernehmen will, obwohl alles in ganz bescheidenem Rahmen und wie dort ortsüblich vorgenommen wurde. Das Beerdigungsinstitut macht nun Druck, es geht noch um 1200 Euro, die nicht erstattet wurden. Sie riefen gestern bei unserer fast 80zig jährigen Mutter an, um eventuell von ihr das Geld zu bekommen. Unsere Mutter ist aber Rentnerin und ein Pflegefall, ist also auch nicht in der Lage, diese Kosten zu übernehmen. Auch sonst leider niemand aus unserer Familie.
Was kann die Lebensgefährtin meines Bruders nun tun ?
Beerdigungskosten
Sehr geehrte Frau xxxxxxxx,
vielen Dank, dass Sie unser Internetangebot genutzt haben.
Aufgrund Ihrer Ausführungen habe ich entnommen, dass es in dem von Ihnen geschilderten Fall wohl darum geht, dass seitens des Sozialamtes die von Ihnen in Auftrag gegebenen Kosten für die Bestattung nicht in voller Höhe übernommen werden, da man dort der Auffassung ist, dass sie nicht ortsüblich angemessen sind. Die Kinder haben das Erbe ausgeschlagen. Weitere Angaben, ob andere mögliche Erben auch das Erbe ausgeschlagen haben, haben Sie nicht gemacht, da auch diese zu einer Kostenübernahme verpflichtet sein könnten.
Bevor ich auf Ihre Ausführungen noch ein wenig eingehe, möchte ich Ihnen zunächst grundsätzlich die Rechtslage darstellen.
Unabhängig von einer erbrechtlichen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind nach dem Bestattungsgesetz zu der Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet: (§ 9 Verantwortlichkeit (1) Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind: 1. der Ehegatte,2. die Kinder,3. die Eltern,4. der sonstige Sorgeberechtigte,5. die Geschwister,6. die Großeltern,7. die Enkelkinder.).
Sollten keine Verpflichtete vorhanden sein, so sind die Bestattungskosten durch die zuständige Ortspolizeibehörde zu übernehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urt. v. 31.08.66, FEVS 14,92; Urt. v. 26.06.68, FEVS 16, 201; Urt. v. 04.02.70, FEVS 17, 247; Urt. v. 10.05.79, FEVS 27,353; Urt. v. 15.12.83, FEVS 33,133) waren in der Vergangenheit die Ansprüche auf Sozialhilfe grundsätzlich nicht vererblich.
Als Argument galt, dass das Ziel der Sozialhilfe, der Hilfeempfänger ein menschenwürdiges Leben ( § 1 SGB XII) zu ermöglichen, nach dem Tode des HE nicht mehr erreicht werden kann. Bei dem Rechtsanspruch auf Sozialhilfe handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Hilfeempfängers, dessen Übertragung ausgeschlossen ist.
Die Vorschriften der §§ 56 ff SGB I ( Vererblichkeit ) finden aus Strukturprinzipien des Sozialhilferechtes nach der Vorbehaltsklausel des § 37 SGB I vorliegend keine Anwendung, jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil v. 05.05.94 ( BVerwG 5 C 43.91, abgedruckt in NJW 1994, S. 2842 ff ) seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr gefolgt.
Den o.g. Grundsätzen wurden gewisse Ausnahmen zugelassen.
Wenn also Verpflichtete vorhanden wären und diese die notwendigen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen könnten, so wäre die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers dann gegeben, wenn diese einen dbzgl. Antrag auf Kostenübernahme bei ihm stellen würden.
Nach § 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. "Verpflichtete" im Sinne dieser Vorschrift sind in folgender Reihenfolge:
Erben (§1968 BGB)
Beim Tod der Mutter eines nichtehelichen Kindes in Folge Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater (§ 1615)
Der Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB)
Geschwister (§ 2 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen)
Die örtlichen Ordnungsbehörden bei unbekannten Verstorbenen bzw. bei bekannten Verstorbenen ohne Angehörige
Der Fiskus als Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist (§§ 1936, 1937 BGB)
Hierbei ist es Sache des Antragstellers/der Antragstellerin den Nachweis zu erbringen, ob und ggf. wie viele vorrangig oder gleichrangig Bestattungspflichtige vorhanden sind. Gibt es Personen, die diesem Personenkreis zuzurechnen sind, ist der Antragsteller/die Antragstellerin auf diese "Rückgriffsmöglichkeit" vom Sozialamt zu verweisen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat er/sie auch keinen Anspruch auf Hilfe. Wurde bereits ein Antrag an ein Bestattungsunternehmen erteilt, so kann - im Falle der Nichtzahlung - das Bestattungsinstitut nur auf privatrechtlichem Wege gegen den Auftraggeber/die Auftraggeberin vorgehen.
In diesem Zusammenhang stellt sich für mich die Frage, wer die Bestattung in dem von Ihnen geschilderten Umfang in Auftrag gegeben hat, da er somit mit dem Bestattungsunternehmer einen zivilrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat und daraus privatrechtlich haften könnte.
Erst wenn feststeht, dass vor- oder nachrangig Verpflichtete nicht leistungsfähig sind, ist eine Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Rechtslage zu prüfen:
Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, dem nicht entgegensteht, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt worden ist und die Kosten vor seiner Entscheidung beglichen worden sind.
Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Bestattungskosten setzt somit allein voraus, dass es sich um "erforderliche" Kosten handelt und dass dem Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Dem Antragsteller/der Antragstellerin als feststehendem Verpflichteten kann somit nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass die Bestattung ohne vorherige Unterrichtung des Sozialhilfeträgers bereits durchgeführt und evtl. die Kosten beglichen worden sind.
Steht der/die Verpflichtete fest, erfolgt die Prüfung der Zumutbarkeit.
Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 85 SGB XII. Hiernach ist eine Einkommensgrenze zu bilden, welche sich ergibt aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes (= 2X 345 EURO= 690 EURO), den - angemessenen - Kosten der Unterkunft, einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 % des Eckregelsatzes (70 Prozent von 345 EURO) für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Liegt das bereinigte Einkommen unter dieser Einkommensgrenze, so ist kein Mitteleinsatz zur Übernahme der Bestattungskosten zumutbar.
Liegt das Einkommen über dieser Einkommensgrenze, so ist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten.
Nach Auffassung des "Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge" ist in der Regel ein 75 %-iger Anteil es übersteigenden Einkommens zumutbar, jedoch ist diese Empfehlung nicht als rechtsverbindlich anzusehen, so dass Abweichungen hiervon im Einzelfall rechtsgültig sind.
Erforderliche Kosten im Sinne der oben genannten Vorschrift sind nur Kosten einer Bestattung einfacher, aber würdiger Art, denn mit dem Begriff der "erforderlichen Kosten" wird im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle anfallenden Kosten anlässlich einer Beerdigung zu berücksichtigen sind. Dabei muss gesehen werden, dass § 1 SGB XII eine der Würde des Menschen entsprechende Ausgestaltung der Sozialhilfe verlangt. Andererseits sind aber im Rahmen der o.g. Vorschrift, da auch hier, wie im übrigen Sozialhilfebereich, als Maßstab der Hilfe der Grundsatz der Notwendigkeit gilt, nur die Kosten von Gegenständen einfacher Art anzuerkennen. Der Begriff der "Erforderlichkeit" wird dahingehend konkretisiert, dass § 74 SGB XII eine würdige Bestattung ermöglichen will; zu übernehmen sind die Kosten für ein ortsübliches, angemessenes Begräbnis.
Erstattungsfähige Kosten i.S. von § 74 SGB XII sind im Übrigen nur solche Bestattungskosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Bestattung selbst stehen, da es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift heißt: "Erforderliche Kosten einer Bestattung sind zu übernehmen". Bei den Anzeigenkosten, den Totenzetteln und den Kosten der Trauerfeier, handelt es sich beispielsweise aber um solche Kosten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Bestattung selbst stehen, sondern lediglich aus Anlaß des Todes entstanden sind. Insoweit besteht auch keine rechtliche Verpflichtung des zur Bestattung Verpflichteten, eine Trauerfeier durchzuführen bzw. eine Zeitungsanzeige zu schalten und Totenzettel drucken zu lassen. Daher könnten diese Kosten keine Berücksichtigung finden. Da Sie sich über den Umfang der Bestattung nicht geäußert haben, fällt es mir schwer, Stellung dazu im Detail zu beziehen und nenne deshalb nur exemplarische Beispiele. So sind die Kosten für Blumenschmuck (Blumensträuße, Kränze) auch grundsätzlich nicht anzuerkennen (Sargbukee, Gesteck Kirche, Waldschale). Hier wäre vom Sozialhilfeträger ggf. abzuwägen, ob eine Nichtgewährung bzw. das Nichtvorhandensein einer Dekoration eine würdige Bestattung unmöglich machen würde, denn der Verstorbene dadurch nicht in seinem sozialen Wert bzw. Achtungsanspruch herabgesetzt wird. Außerdem argumentieren viele Sozialämter, dass Kränze und Blumensträuße üblicherweise zur Bestattung mitgebracht und sind kein notwendiger Bestandteil einer solchen sind. Ausgaben für einen Chor und den Organisten werden gleichfalls nicht übernommen, denn Ausgaben für übliche kirchliche und bürgerliche Feierlichkeiten gehören nicht zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung. Für ein angemessenes Begräbnis sind außerdem grds. zum Beispiel die Kosten der Leichenschau, der Leichenhausgebühren, Aufwendungen für die Sargträger sowie Grabgebühren zu übernehmen. Darüber hinaus umfassen die erforderlichen Kosten der Bestattung in der Regel auch das erstmalige Herrichten des Grabes.
Was ortsüblich angemessen ist, bestimmt sich nach den örtlichen Friedhofssatzungen oder wird von den jeweiligen Sozialämtern des Bestattungsortes in sog. "Bedarfsmengenschemas" festgelegt.
Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
AWO Fachverband
Betreuungsangelegenheiten
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