Haftung des Betreuers
Der für Krankenversicherungsrecht zuständige 9. Senat des Landessozialgerichtes Berlin fällte mit Urteil vom 8. September 1999 zu Az. L 9 KR 111/97 ein für die Haftung eines Berufsbetreuers bedeutsames Urteil:
Es verpflichtete die AOK, eine Betreute freiwillig zu versichern, obwohl der Betreuer die dreimonatige Frist für den Antrag auf freiwillige Krankenversicherung versäumt hatte.
Die Versäumnis materiell-rechtlicher Fristen des Sozialversicherungsrechts stellt sich haftungsrechtlich für jeden Betreuer als ein Damoklesschwert dar, weswegen das vorbezeichnete Urteil wegen seiner weitreichenden Relevanz im Nachstehenden besprochen wird.
Zum Sachverhalt:
Die 1948 geborene Betroffene war bei der AOK Berlin in der Vergangenheit zeitweise als freiwillig versichertes Mitglied und zeitweise als pflichtversichertes Mitglied krankenversichert. Am 7. Dezember 1992 stellte die Betroffene selbst einen Antrag auf Gewährung einer Rente bei der LVA Berlin, wodurch sie pflichtversichertes Mitglied der AOK wurde; die Beiträge trug das Sozialamt Steglitz von Berlin.
Am 10. Mai 1995 bestellte das Amtsgericht Schöneberg zu Gunsten der Betroffenen einen Betreuer mit der Qualifikation eines Diplom- Sozialarbeiters/-pädagogen und ordnete die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnungs- und Heilbehandlungsangelegenheiten an. Am 5. September 1995 nahm der Betreuer den Antrag auf Rentengewährung zurück.
Die LVA Berlin unterrichtete die AOK Anfang Oktober 1995 von der Antragsrücknahme, die diesen Umstand am 5. Oktober 1995 in ihre EDV einspeicherte. Die AOK behauptete im Prozess, sie habe unmittelbar, nachdem sie von der Rücknahme des Rentenantrags Kenntnis erhielt, den Betreuer angeschrieben und ihn auf den Verlust des Versicherungsschutzes aufmerksam gemacht. Der Betreuer bestritt, jemals ein derartiges Schreiben erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1996 unterrichtete die AOK das Sozialamt Steglitz über das Ende der Mitgliedschaft der Betreuten in der Krankenversicherung der Rentner und erstattete dem Sozialhilfeträger die für den Zeitraum vom 6. September 1995 bis zum 31. Januar 1996 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge. Das Bezirksamt Steglitz teilte dieses dem Betreuer mit Schreiben vom 20. Februar 1996 mit unter gleichzeitigem Hinweis auf die Erforderlichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung, da die Betreute ansonsten keinen Krankenversicherungsschutz besitze. Mit Schreiben vom 5. März 1996 beantragte der Betreuer bei der AOK Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie rückwirkend ab dem 6. September 1995 den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung. Diesen lehnte die AOK ab mit der Begründung, die hier maßgebliche Beitrittsfrist des § 9 SGB V von drei Monaten sei nicht eingehalten worden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V können Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Monaten vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren, der freiwilligen Versicherung beitreten. Auf Seiten der Betreuten waren die krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung an sich erfüllt. Dieser hätte jedoch nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – die hier gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 SGB V am 5. September 1995 endete – also spätestens am 5. Dezember 1995 durch eine schriftliche Erklärung, § 188 Abs. 2 SGB V, des Betreuers vollzogen sein müssen.
Die AOK argumentierte weiter, der Betreuten sei nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn der für sie zuständige Betreuer habe in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter mit dem Aufgabenkreis Heilbehandlungsmaßnahmen nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Wahrnehmung ihrer Interessen gewahrt. Diesem hätte es oblegen, insbesondere nach der von ihm veranlassten Zurücknahme des Rentenversicherungsantrages, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz seiner Betreuten sicherzustellen. An dieser Stelle gilt es in Erinnerung zu rufen, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei in einem anhängigen Verfahren zuzubilligen ist, wenn diese nach § 27 Abs. 1 SGB X ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters (Betreuers) ist dem Vertretenen (Betreuten) zuzurechnen, s. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Das Sozialgericht Berlin bestätigte ohne viel Federlesen die Rechtsansicht der AOK Berlin. Das Landessozialgericht (im Folgenden LSG) hob mit einer bemerkenswerten Begründung die Entscheidung des Vordergerichtes auf und stellte fest, dass die Betreute seit dem 6. September 1996 durch Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung Mitglied der AOK Berlin geworden war. Wäre es bei dem erstinstanzlichen Urteil geblieben, hätte dies unabsehbare regressrechtliche Folgen für den Betreuer gehabt: Das Sozialamt hätte ihn in Rückgriff für sämtliche verauslagten Heilbehandlungskosten nehmen können. Insoweit ging wahrhaft ein Kelch an dem Betreuer vorüber. Folgende Problemkreise wurden in der Urteilsbegründung thematisiert:
1. Die Versäumnis der Beitrittsfrist durch die Betreute war in Ansehung der besonderen Umstände des Falles unverschuldet, weswegen ihr wegen der Beitrittsanzeige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Das LSG statuierte relativ unbekümmert vorab, dass es grundsätzlich zu den Aufgaben eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Heilbehandlungsmaßnahmen gehöre, sich um einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu kümmern. Diese Prämisse ist m. E. jedoch fragwürdig. Per definitionem ist unter „Heilbehandlungsmaßnahmen“ jede auf Beseitigung, Besserung oder Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit oder auf Linderung ihrer Folgen gerichtete Maßnahme zu verstehen.[1] In der vormundschaftsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Erforderlichkeit zur Installierung des Aufgabenkreises Heilbehandlungsmaßnahmen unter dem Aspekt thematisiert, dass der Betreuer an Stelle des nicht einwilligungsfähigen Betreuten über das Ob und Wie einer ärztlichen Maßnahme nach vorheriger ärztlicher Aufklärung über Grund, Art, Bedeutung, Tragweite, Risiken und Konsequenzen entscheidet.
[2] Voraussetzung ist also immer, dass eine ärztliche Behandlungsmaßnahme ansteht, die betreute Person nicht einwilligungsfähig ist und infolgedessen der Betreuer als Adressat der ärztlichen Aufklärung letztlich entscheidet, welche medizinische Maßnahme vorgenommen wird oder unterbleibt. Daher bedarf es m. E. der Installierung des Aufgabenkreises „Sicherstellung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes des Betroffenen“ durch das Vormundschaftsgericht, um zu gewährleisten, dass der Betreuer den Betreuten rechtswirksam diesbezüglich vertreten kann. Der Betreuer ist, worauf es an dieser Stelle hinzuweisen gilt, ausschließlich im Rahmen der vormundschaftsgerichtlich angeordneten Aufgabenkreise der gesetzliche Vertreter des Betroffenen, § 1902 BGB, so dass es nicht dahinstehen kann, ob ein Betreuer handlungsbefugt ist oder nicht. Die Auffassung des LSG, der Aufgabenkreis „Heilbehandlungsmaßnahmen“ beinhalte quasi automatisch die Befugnis des Betreuers, sich um krankenversicherungsrechtliche Angelegenheiten des Betreuten zu kümmern, ist von daher stark fragwürdig. Aufgabenkreise sind auf dem Hintergrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes, der das gesamte Betreuungsrecht durchzieht und Verfassungsrang besitzt[3], möglichst genau zu begrenzen und es darf, im Interesse der Wahrung der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, nicht alles hineingepackt werden, was irgendwie dem Betreuten einmal nützlich sein könnte. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Betreuer immer dann, wenn er feststellt, dass die ihm übertragenen Aufgabenkreise nicht ausreichen, nach § 1905 Abs. 5 BGB gesetzlich verpflichtet ist, dem Vormundschaftsgericht hierüber Mitteilung zu machen mit dem Ziel, eine Erweiterung des Aufgabenkreises zu erhalten.
2. Die Materie des Sozialversicherungsrechts ist so diffizil, dass nach Auffassung des LSG von einem rechtsunkundigen Laien, und als solchen betrachtet es einen Betreuer mit der Qualifikation eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, die Kenntnis der Beitrittsfristen nicht erwartet werden kann. Hierzu führte das LSG wörtlich aus: „Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des SGB V über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse in §§ 186 bis 193 sind außerordentlich kompliziert und werden nach den Erfahrungen des Senats in zahlreichen, die Mitgliedschaft betreffenden Rechtsstreitigkeiten häufig nicht einmal von den rechtskundigen Prozessbevollmächtigten der Kläger und den Mitarbeitern der Krankenkassen zutreffend angewandt.“ Hieraus folgert der Senat eine Verpflichtung der AOK zur Unterrichtung des Betreuers dahingehend, dass durch die Rücknahme des Rentenantrags es zu einer Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner kommt. Die AOK hätte vorliegend sowohl das Sozialamt Steglitz als auch den Betreuer dezidiert darauf hinweisen müssen, dass innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 SGB V ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu stellen ist.
3. Im Anschluss an eine neuere Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22. Oktober 1996 zu Az. 13 RJ 23/95) bekräftigt das LSG Berlin die aus § 86 SGB X herrührende Verpflichtung der Leistungsträger, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. Die zu fordernde Kooperation zwischen den einzelnen Leistungsträgern verfolgt den Zweck, Schaden für den Einzelnen zu vermeiden.[4] Es kann also nicht angehen, um es polemisch auszudrücken, dass ein Krankenversicherer sich hämisch ins Fäustchen lacht, dass einem „doofen“ Betreuer ein Fehler bei der Antragstellung unterlief und er aus diesem Grund einen möglicherweise kostenträchtigen Versicherten nicht aufnehmen muss. § 1 SGB I bestimmt, dass die Sozialgesetzgebung zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit beitragen soll. Um diese Leitvorstellungen des Gesetzes zu verwirklichen, ist es in jedem einzelnen Sozialleistungsfall erforderlich, dass die Leistungsträger von sich aus Initiativen ergreifen.[5] Wie oben bereits erwähnt, hätte es demgemäß der AOK oblegen, sowohl bei dem Bezirksamt Steglitz als auch bei dem Betreuer nachzufragen, ob die Betreute bei ihr freiwilliges Mitglied werden wolle. Auf dem vorbezeichneten Hintergrund kommt das LSG zu dem weittragenden Ergebnis: „Die Versäumung der Beitrittsfrist ist damit im Wesentlichen auf durch die Beklagte (AOK) verschuldete mangelnde Zusammenarbeit der Krankenkasse mit dem Sozialhilfeträger zurückzuführen und nicht auf ein Verschulden der Klägerin.“ Zur Erläuterung wird ausgeführt, dass für die Frage des Vorliegens eines Verschuldens nicht auf die Betreute abzustellen gewesen wäre, sondern auf ihren Betreuer. Dessen Verschulden hätte sie sich prozessual zurechnen lassen müssen, wäre das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, rechtzeitig die freiwillige Krankenversicherung zu beantragen.
4. Abschließend beschäftigte sich das Gericht noch mit der zwischen den Parteien streitigen Behauptung, die AOK habe Anfang Oktober den Betreuer durch standardisiertes Schreiben davon unterrichtet, dass die Mitgliedschaft der Betreuten in der Krankenversicherung der Rentner qua Gesetz beendet sei und er sich deswegen um eine freiwillige Krankenversicherung kümmern solle. Der Betreuer erhielt jedoch nie ein derartiges Schreiben. Somit war zu seinen Gunsten § 37 Abs. 2 SGB X anzuwenden, demzufolge die AOK die materielle Beweislast für den Zugang der rechtzeitigen Information trug.[6] Eine dementsprechende Unterrichtung des Betreuers hätte dessen Verschulden für die Versäumnis der Dreimonatsfrist indiziert und die AOK hätte dann zu Recht der Betreuten die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung versagen können. Im Grundsatz bleibt es bei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend, dass nicht zu Lasten des Adressaten eines Schreibens von der Zuverlässigkeit des Postverkehrs ausgegangen werden kann. Der Zugang eines Schreibens bei einem Empfänger ist nachgewiesen, wenn die Zustellung per Boten erfolgte oder aber die Versendung per Einschreiben/Rückschein und der Adressat den Erhalt durch Unterschrift bestätigte. Verhielt es sich jedoch so, dass der Empfänger des Schreibens vom Postboten nicht angetroffen wurde, eine Niederlegung im Postamt erfolgte und wegen Ablauf der Lagerungsfrist das Schreiben an den Versender zurückgeschickt wurde, so liegt kein Zugang vor.
5. Vorliegend beantragte der Betreuer wegen Versäumnis der Dreimonatsfrist zutreffend rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 27 Abs. 2 SGB X ist einem Versicherten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. § 27 erfasst nur gesetzliche Fristen. Die Norm gilt für Verfahrensfristen und materiell-rechtliche Fristen, also auch Ausschlussfristen, gleichermaßen. Ein Verschulden wird angenommen, wenn der Beteiligte oder sein rechtlicher Vertreter nicht die Sorgfalt beachtet hat, die einem in Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Es dürfen gerade insoweit jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters, wie etwa eines Betreuers, steht dem des Betreuten gleich, wird diesem also zugerechnet.
Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gleichzeitig die versäumte Handlung nachzuholen. Zu beachten ist, dass die für die Wiedereinsetzung angeführten Gründe glaubhaft zu machen sind; hierfür reicht eine schlichte oder eine eidesstattliche Erklärung aus. Liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor, hat der Betroffenen einen Rechtsanspruch darauf.
Die Verwendung des nachstehenden Musters wird empfohlen:
Muster: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Krankenkasse (...)
Versicherungsverhältnis Hans Georg Meyer, geb. am ....
Sehr geehrte Damen und Herren,
hierdurch zeige ich an, dass das Amtsgericht (...) mich zur Betreuerin für Herrn Hans Georg Meyer, Adresse, bestellt hat. Kopie meines Betreuerausweises füge ich als Anlage zu Ihrer Unterrichtung an.
Das Vormundschaftsgericht betraute mich mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten.
[1] HK-BUR, vor 1904, Rz. 1
[2] Meier, Handbuch Betreuungsrecht, Rz. 664, 696
[3] BT- Drucksache 11/4511, S. 121
[4] LSG Berlin, Urteil vom 28.9.1994 zu Az. L 15KR 21/93
[5] LSG Berlin, Urteil vom 8.9.1999 zu Az. L 9 KR 111/97
[6] Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 41, Rz. 65 m.w.N.
In meiner Eigenschaft als Betreuerin beantrage ich:
1. Mein Betreuter, Herr Hans Georg Meyer, wird rückwirkend per (...) in Ihrer Krankenversicherung freiwillig versichert.
2. Herrn Hans Georg Meyer wird nach § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wegen Versäumung der Antragsfrist zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 9 SGB V.
Begründung:
Der Antragsteller war vom 1. Juli 1990 bis einschließlich zum 31. Oktober 1995 als Pflichtmitglied bei Ihnen krankenversichert. Zu dem vorbezeichneten Zeitpunkt endete das Arbeitsverhältnis des Herrn Meyer mit seinem damaligen Arbeitgeber. Grund für die Kündigung des Antragstellers bildete das Krankheitsbild einer Psychose, die ihn arbeitsunfähig machte.
Der Antragsteller war derart schwer erkrankt, dass ihm jeglicher Realitätsbezug verloren gegangen war.
Beweis: Psychiatrische Stellungnahme des
Sozialpsychiatrischen Dienstes vom (...) in Kopie
Aufgrund seiner Krankheit war er außerstande, bei Ihnen fristgemäß eine freiwillige Krankenversicherung zu beantragen.
Nach ständiger Rechtsprechung schließt eine schwere Erkrankung, verbunden mit der Unfähigkeit, selbst für sich handeln zu können bzw. andere rechtzeitig mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu beauftragen, ein Verschulden aus. Meinem Betreuten ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X zu gewähren, da die vorzitierte Vorschrift nicht nur auf Verfahrensfristen, sondern auch auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen anzuwenden ist. Das Bundessozialgericht hat die Anwendung auch für materiell-rechtliche Fristen im Rahmen des früheren § 176 c RVO (Beitrittsrecht für Schwerbehinderte) bejaht, vgl. BSGE 64, S. 153.
Aus alledem ergibt sich, dass wie beantragt zu entscheiden ist.
Abschließend berufe ich mich für meinen Betreuten hilfsweise auf das Rechtsinstitut der Nachsichtsgewährung.
Mit freundlichen Grüßen
(Betreuerin)
AWO Fachverband
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