Kostenerstattung für Mittagessen in Werkstatt für behinderte Menschen
Das BSG hat entschieden, dass der überörtliche Sozialhilfeträger zur Erstattung der Kosten für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen verpflichtet ist.
Behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilstationär eingesetzt und bedürftig sind, erhalten vom zuständigen, in der Regel überörtlichen, Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe in der Form als Sachleistung, dass durch Verträge mit der Werkstatt für behinderte Menschen die Leistungserbringung sichergestellt ist und die dort anfallenden Kosten übernommen werden. Integraler Bestandteil der Sachleistung ist auch ein dort anzubietendes Mittagessen, weil es unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der behinderten Menschen zur Sicherung des Maßnahmeerfolgs erforderlich ist. Die Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen verfolgt nämlich konzeptionell auch das Ziel, die Persönlichkeit des behinderten Menschen weiterzuentwickeln. Damit ist ein ganzheitlicher Förderungsansatz verbunden, dem die Maßnahme Rechnung zu tragen hat. Lehnt der Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für ein Mittagessen ab, kann der behinderte Mensch die von ihm gegenüber der Werkstatt für behinderte Menschen übernommenen Kosten insoweit erstattet verlangen, als diese Kosten die im Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt enthaltenen Kosten für ein Mittagessen übersteigen.
Das BSG hat den überörtlichen Sozialhilfeträger deshalb zur Erstattung dieser Kosten für die im Verfahren streitbefangene Zeit ab dem 01.03.2005 verurteilt.
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