Wer unterschreibt einen Kaufvertrag?
Soweit kein durch das Gericht kein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge eingerichtet wurde, darf der Betreute grundsätzlich einen Kaufvertrag selbst unterschreiben. Kann er die Konsequenzen seines Handelns nicht überschauen, darf der Betreuer einwilligen, wenn der Kauf dem Wohl des Betreuten entspricht, also auch seinen Vermögensverhältnissen entspricht.
Notarielle Kaufverträge bleiben nach Unterzeichnung schwebend unwirksam, bis das Vormundschaftgericht den Kauf vormundschaftgerichtlich genehmigt hat.
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